Satzung der agbad vom 09.01.2025

I. Allgemeine Bestimmung

In der Satzung wird die männliche Form der Anrede auch stellvertretend für die jeweilige weibliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen agbad. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name agbad e.V. (nachf. der Verein)

2) Der Verein hat seinen Sitz in Plettenberg.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Bäderwesens durch Informations- und Erfahrungsaustausch, Betriebsvergleiche, Beratung und Koordination von einzelnen Projekten sowie die Durchführung von lnformationsveranstaltungen und -reisen.

2) Politische, religiöse und gegen die Grundsätze allgemeiner Moral verstoßende Betätigung ist im Verein ausgeschlossen.

3) Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Mitglied in anderen Organisationen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. In Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke darf er sich an anderen Gesellschaften beteiligen, solange eine solche Betätigung gegenüber den anderen Tätigkeiten des Vereins als untergeordnet angesehen werden kann.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Die den Mitgliedern des Vorstandes bei ihrer Vereinsarbeit entstehenden Auslagen und Kosten werden auf Nachweis ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeit für die Ausübung von Vorstandsämtern pauschal eine angemessene Vergütung oder eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V., Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Badewesen zu verwenden hat.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften werden, die im Land Nordrhein-Westfalen öffentliche Bäder betreiben. In begrenztem Umfang steht der Verein auch natürlichen oder juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften offen, die in anderen Bundesländern öffentliche Bäder betreiben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2) Der Verein kann Ehrenmitglieder berufen. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag; sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufnahme

1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, und die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.

2) Mit der Annahme der Aufnahme ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die für die Mitglieder bereitgestellten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beiträge wie über eine Beitragsordnung festgelegt zu zahlen und an der Förderung des Vereins mitzuwirken.

3) Die Mitglieder verpflichten sich, die ihnen im Verein bekanntgewordenen Einzelergebnisse und -informationen anderer Mitglieder gegenüber Dritten, die dem Verein. nicht angehören, geheim zu halten; dies gilt nicht, sofern das betroffene Mitglied mit der Bekanntgabe einverstanden ist. Die Mitglieder verpflichten ihre Organe und Mitarbeiter zur Vertraulichkeit und verbieten jeden Missbrauch. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

4) Jedes Mitglied hat Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 8 Ausschluss und Streichung von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen

1. bei unehrenhaftem Verhalten des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Vereins,

2. bei Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen Zwecke und Aufgaben des Vereins. 

Ein solcher Vorstandsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschluss wird wirksam mit Ablauf der Einspruchsfrist oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Mitgliedes. 

Der Vorstand kann ein Mitglied streichen. Diese Streichung kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag mehr als vier Monate im Verzug ist und diesen trotz Zahlungsaufforderung ohne triftige Gründe nach weiteren vier Wochen noch nicht gezahlt hat.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Beschlüsse über Erlass und Änderung der Beitragsordnung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

III. Organe

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§11 Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Vorsitzender

b) 1. stellv. Vorsitzender (Schatzmeister)

c) 2. stellv. Vorsitzender

d) 3. stellv. Vorsitzender

2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt. Auch bei der Herbeiführung einer Beschlussfassung im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

3) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse. Über Einnahmen und Ausgaben muss Buch geführt werden. Der Schatzmeister erstattet dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

5) Der Vorstand haftet ausschließlich als Organ hinsichtlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Auf Antrag jeweils eines Vorstandsmitglieds müssen weitere Sitzungen stattfinden. Es können vom Vorstand weitere Personen beratend zu Sitzungen eingeladen werden.

6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt; ein Mitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahl kann offen per Handzeichen oder mittels Stimmkarte erfolgen. Auf Verlangen eines Mitgliedes hat die Wahl geheim oder schriftlich zu erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. Der Vorstand kann auch beschließen, eine andere und geeignetere Person eines Vereinsmitgliedes mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes zu betrauen. Die auf diese Weise zum Vorstandsmitglied gewordene Person ist jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen oder durch eine Neuwahl zu ersetzen.

§ 12 Mitgliederversammlungen

1) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von enem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich einberufen und geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Wahl des Vorsitzenden übernimmt ein anderes, von der Versammlung bestimmtes Mitglied die Versammlungsleitung. 

Bei der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Versand der Einladung per E-Mail oder Post unter der letzten im Verein bekannten Mitgliedsadresse.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn schriftliche Anträge unter Angabe von Zweck und Gründen dafür von so vielen Mitgliedern bei Vorstand schriftlich eingehen, wie sie einem Viertel der Gesamtmitgliederzahl entspricht

4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme und Feststellung des Geschäfts- und Kassenberichtes eines abgelaufenen Geschäftsjahres

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Beitragsordnung: Festlegung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. einer Aufnahmegebühr

e) Satzungsänderungen

f) die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins

g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Das Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Eine Bündelung von maximal drei Stimmen ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder besitzen ebenfalls eine Stimme.

6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.

7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in der Niederschrift (§ 12 Abs. 8) festzuhalten.

§ 14 Kassenprüfer

1) Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2) Über die jährliche Kassenprüfung müssen sie einen Prüfungsbericht anfertigen und diesen der folgenden Mitgliederversammlung vortragen.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15 Verfahren zur Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Sind in dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend, so ist die Versammlung nicht beschlussfähig. 

Zur Auflösung des Vereins muss dann eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss zur Auflösung ist mit drei Viertel der Stimmen der Anwesenden zu fassen. Die Abstimmung ist durch Stimmzettel vorzunehmen.

2) Im Falle der Auflösung wird mit dem Vermögen gem.§ 3 Abs. 4 verfahren.

V. Gültigkeit der Satzung

§ 16 Erhaltung der Wirksamkeit

Werden Teile der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 10. November 2021 auf der Mitgliederversammlung des agbad e.V. in Düsseldorf beschlossen

Ziele